Equipment-Vermietung
1. Mietgegenstand & Mietpreis
Gegenstand des Mietvertrags sind auf der Material- und Preisliste bzw. zusammengefasst auf dem Mietvertrag zu ersehen.
2. Mietdauer & Mietort
Mietdauer und Mietort sind dem Mietvertrag zu entnehmen.
3. Installation / Deinstallation
Die Installation und Deinstallation erfolgt nur durch autorisierte Personen des Vermieters, andernfalls hat der Vermieter das Recht, bei Schadenfällen Regress auf den Mieter auszuüben.
4. Allgemeine Bestimmungen
Das Mietobjekt ist innerhalb seiner gerätespezifischen Leistungsgrenzen anzuwenden. Ansonsten behält sich der Vermieter das Recht vor, Ersatz oder Reparatur in Rechnung zu stellen. Das Mietmaterial ist sorgfältig zu behandeln und nach Gebrauch wieder vollständig, ganz, sauber und in geordneter Form zu retournieren. Fehlendes, beschädigtes oder schmutziges Material wird gemäss Ersatz, Reparatur oder Reinigung in Rechnung gestellt. An den Mietgegenständen dürfen vom Mieter keine Änderungen vorgenommen werden. Die Untermiete, sowie die Ausleihung der Mietgegenstände durch den Mieter sind nicht gestattet. Für sämtliche Schäden (Personen-, Materialschäden, Transportschäden, Schäden an Dritten, etc.) lehnt der Vermieter jede Haftung ab.
5. Versicherung
Für die Versicherung (Feuer- und Elementarschäden) ist der Mieter zuständig. Für alle weiteren Schäden (Personenschäden, Unfall, Haftpflicht, Diebstahl, Beschädigungen, Schäden durch Dritte, Sturmschäden, etc.) ist ebenfalls der Mieter verantwortlich.
6. Auflösung des Mietvertrages
Sollte ein bereits abgeschlossener Vertrag 30 Tage vor Mietdatum rückgängig gemacht werden, werden dem Mieter keine Kosten verrechnet, ab 15 Tagen vor Mietdatum verpflichtet sich der Mieter, einen Pauschalbetrag von CHF 100.– zu zahlen. Ab 2 Tagen vor Mietdatum verpflichtet sich der Mieter, die Hälfte oder min. CHF 100.– zu bezahlen.
7. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist für den Mieter und Vermieter Balsthal. Im übrigen gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen vereinbart sind, die Bestimmungen des Obligationenrechtes über den Mietvertrag (Art. 253ff. OR).
8. Unterzeichnung
Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages zeigt sich der Mieter mit den aufgeführten Bestimmungen, Vorschriften und Mietkosten einvestanden. Der Vertrag wird im Doppel unterzeichnet. Je ein Exemplar erhält der Mieter und der Vermieter.
9. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist für den Veranstalter und für LEVELXTRA Balsthal. Im übrigen gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen vereinbart sind, die Bestimmungen des Obligationenrechtes über den einfachen Auftrag (Art. 394ff. OR).
Engagementsvertrag
1. Engagement
Gegenstand des Engagementvertrag sind auf der Material- und Preisliste bzw. zusammengefasst auf dem Mietvertrag zu ersehen.
2. Vertragserfüllung
Mit Beendigung des Auftritts hat der DJ und mit Bezahlung der Gage hat der Veranstalter den Vertrag erfüllt.
3. Gage
Die Gage wird unmittelbar nach Vertragserfüllung an den DJ gegen Quittung in Bargeld ausbezahlt oder, bei gegenseitiger Vereinbarung, per Rechnung eingezogen.
4. Gagengeheimnis
Der Veranstalter verpflichtet sich das Gagengeheimnis zu wahren.
5. Verpflegung
Der Veranstalter stellt dem DJ Getränke und Imbiss kostenlos zur Verfügung.
6. Geschäftsfähigkeit / Steuern
Die Unterzeichner dieses Vertrages erklären mit der Unterschrift ihre Geschäftsfähigkeit. Der DJ versteuert die Gage selbst.
7. SUISA
Etwaige Gebühren für urheberrechtlich geschützte Werke (SUISA) trägt der Veranstalter.
8. Versicherung
Für die Versicherung (Feuer- und Elementarschäden), der vom DJ mitgebrachten Utensilien (CDs, CD Player, Mischpult, usw.), ist der Veranstalter zuständig.
9. Verletzung des Vertrages
Im Falle einer Vertragsverletzung gilt gegenseitig eine Konventionalstrafe in Höhe der Auftrittsgage. Weitere Schadensersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. Die Konventionalstrafe entfällt bei höherer Gewalt.
10. Auflösung des Engagementvertrages
Sollte ein bereits abgeschlossener Vertrag 30 Tage vor Mietdatum rückgängig gemacht werden, werden dem Veranstalter keine Kosten verrechnet, ab 15 Tagen vor Mietdatum verpflichtet sich der Mieter, einen Pauschalbetrag von CHF 100.– zu zahlen. Ab 2 Tagen vor Mietdatum verpflichtet der Mieter, die Hälfte oder min. CHF 100.– zu bezahlen. (Ausgenommen: Durch Arztzeugnis nachgewiesene Krankheit und/oder Unfall)
11. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist für den Veranstalter und den DJ Balsthal. Im übrigen gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen vereinbart sind, die Bestimmungen des Obligationenrechtes über den einfachen Auftrag (Art. 394ff. OR).
12. Unterzeichnung
Mit der Unterzeichnung des Engagementvertrag zeigt sich der Mieter mit den aufgeführten Bestimmungen, Vorschriften und Mietkosten einverstanden.
Der Vertrag wird im Doppel unterzeichnet. Je ein Exemplar erhält der Mieter und der Vermieter.